Satzung

Satzung der Seeschützen Gsprait

Schützenverein Seeschützen Gsprait e.V.



Satzung

Inhalt:

1, Name und Sitz des Vereins
2, Zweck des Vereins
3, Geschäftsjahr
4, Aufnahme von Mitgliedern
5, Ende der Mitgliedschaft
6, Rechte und Pflichten der Mitglieder
7, Beiträge
8, Verwendung der Vereinsmittel
9, Organe des Vereins
10, Auflösung des Vereins


1, Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ‘Seeschützen Gsprait e.V.’ und hat seinen Sitz in 85560 Gsprait.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

2, Zweck des Vereins (gem. Mustersatzung des BSSB)

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres.

 

4, Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Schützenmeisteramt zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5, Ende der Mitgliedschaft

a, Durch Austritt

Die Austrittserklärung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen.
Der Austritt wird erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b, Durch den Tod des Mitglieds

c, Durch Ausschluß

– Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die
anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

– Er kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag in
Rückstand ist und eine zweimalige Mahnung unberücksichtigt bleibt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß.

Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm schriftlich Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Bei einem außerordentlichen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte sofort.

 

6, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und verpflichten sich zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller Aufgaben aus dieser Mitgliedschaft.

 

7, Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres voll zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.

 

8, Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9, Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1, das Schützenmeisteramt
2, der Vereinsausschuß
3, die Mitgliederversammlung

zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus:

a, 1. Schützenmeister
b, 2. Schützenmeister
c, 1. Kassier
d, Schriftführer
e, Sportleiter

Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.”
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

zu 2: Der Vereinsausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und 6 Beisitzern.

Die Beisitzer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen mit dem Schützenmeisteramt auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden ( § 5 ).

Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Über den Verlauf der Sitzungen und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe der Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.


Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer. Sie haben über die jährliche Kassenprüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch das Schützenmeisteramt einberufen werden. Sie kann auch auf Antrag von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß Anwendung.

 

10, Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zum Beschluß ist eine ¾ – Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es auf die Dauer von höchstens drei Jahren treuhänderisch verwaltet und anschließend, sollte keine Wiedergründung erfolgen, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ebersberg, 21.11.1998  Georg Grundl, 1.Schützenmeister